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   VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.254   

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VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.254 (https://dejure.org/2009,73990)
VG Augsburg, Entscheidung vom 09.04.2009 - Au 5 K 08.254 (https://dejure.org/2009,73990)
VG Augsburg, Entscheidung vom 09. April 2009 - Au 5 K 08.254 (https://dejure.org/2009,73990)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Veränderungssperre; Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplans; Ausschluss von Einzelhandel in einem Gewerbegebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.254
    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Gemeinden aus Anlass eines konkreten Bauantrages die Möglichkeit haben, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern (BVerwG vom 7.2.1986 Az. 4 C 43.83, vom 18.12.1990 Az. 4 NB 8/90).

    Aus dem Umstand, dass ein Bebauungsplan nach seiner Entstehungsgeschichte einen ad-hoc-Bezug auf ein zu verhinderndes Vorhaben aufweist, können nach dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.12.1990 Az. 4 NB 8/90) keine Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung hergeleitet werden.

    Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG vom 18.12.1990 Az. 4 NB 8/90).

    Allein hieraus ergibt sich keine unzulässige Negativplanung, da "positive" Planungsziele auch durch "negative" Festsetzungen erreicht werden können (BVerwG vom 18.12.1990 BayVBl. 1991, 280; BayVGH vom 29.9.2005 Az. 1 CS 05.1959).

    Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG vom 14.7.1972 Az. 4 C 8.70 BVerwGE 40, 258; vom 16.12.1988 Az. 4 C 48.86 BVerwGE 81, 111; vom 18.12.1990 Az. 4 NB 8.90).

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 236.88

    Zeitpunkt der Beschlußfassung

    Auszug aus VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.254
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn der Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplans und der Erlass einer Veränderungssperre gleichzeitig bekannt gemacht werden (BVerwG vom 9.2.1989 Az. 4 B 236/88).

    a) Ein wirksamer Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 272 der materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Veränderungssperre ist (BVerwG vom 9.2.1989 BauR 1989, 432 f.; vom 6.8.1992 NVwZ 1993, 471 ff.) erfolgte am 24. Januar 2008 durch den Stadtrat der Beklagten und wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht.

    Ein Vorhaben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, darf im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden; andernfalls würde die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen können (BVerwG vom 9.2.1989 BauR 1989, 432 f.).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.254
    Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG vom 16.12.1988, a.a.O., DVBl. 1989, 458, 462).

    Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG vom 14.7.1972 Az. 4 C 8.70 BVerwGE 40, 258; vom 16.12.1988 Az. 4 C 48.86 BVerwGE 81, 111; vom 18.12.1990 Az. 4 NB 8.90).

  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

    Auszug aus VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.254
    Ein Bebauungsplan ist deshalb "erforderlich" im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (BVerwG vom 7.5.1971 Az. 4 C 76.68).

    Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption (vgl. BVerwG vom 7.5.1971 Az. 4 C 76.68; vom 17.5.1995 Az. 4 NB 30.94).

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

    Auszug aus VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.254
    Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung "in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist" (BVerwGE 40, 258, 262).

    Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG vom 14.7.1972 Az. 4 C 8.70 BVerwGE 40, 258; vom 16.12.1988 Az. 4 C 48.86 BVerwGE 81, 111; vom 18.12.1990 Az. 4 NB 8.90).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.254
    Hieraus folgt, dass die Anforderungen an die Konkretisierung im Interesse eines effektiven Schutzes der Planung nicht überspannt werden dürfen (BVerwG vom 19.2.2004 Az. 4 CN 16.03).

    In diesem Sinne hinreichend konkretisiert ist dabei eine Planung, wenn anhand der beabsichtigten planerischen Gestaltungsvorstellungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 BauGB beurteilt werden kann, ob ein konkretes Vorhaben die Planung stören oder erschweren kann (BVerwG vom 19.2.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.254
    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Gemeinden aus Anlass eines konkreten Bauantrages die Möglichkeit haben, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern (BVerwG vom 7.2.1986 Az. 4 C 43.83, vom 18.12.1990 Az. 4 NB 8/90).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Gemeinden entsprechend dem Regelungssystem des Baugesetzbuches das Recht haben, aus Anlass eines konkreten Bauantrages, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern (BVerwG vom 7.2.1986 Az. 4 C 43.83).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.254
    Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG vom 12.12.1969 Az. 4 C 105.66 BVerwGE 34, 301).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Auszug aus VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.254
    Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind (vgl. BVerwG vom 14.2.1991 Az. 4 C 20.88; vom 22.1.1993 Az. 8 C 46.91 BVerwGE 92, 8).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

    Auszug aus VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.254
    Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption (vgl. BVerwG vom 7.5.1971 Az. 4 C 76.68; vom 17.5.1995 Az. 4 NB 30.94).
  • BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 21.95

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.01.1990 - 4 NB 1.90

    Verschlechterung der Wettbewerbssituation kein schutzwürdiger Nachteil i.S. von §

  • BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 16.88

    Rechtsqualität und Wirksamwerden einer Hinweisbekanntmachung; Ausschluß

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 C 20.88

    Bauplanungsrecht: Fehlende "Anlagenhoheit" des Vorhabensträgers i.S. von § 37

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1997 - 5 S 3206/95

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Ablehnung eines Bauvorbescheides nach Erlaß

  • BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03

    Einvernehmen; gemeindliches -; Einvernehmenserfordernis; Versagung des

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

  • BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet;

  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 26.89

    Ausschluß des "isolierten Einzelhandels"

  • BVerwG, 03.05.1993 - 4 NB 13.93

    Anforderungen an das Normenkontrollgericht hinsichtlich seiner Vorlagepflicht

  • VGH Bayern, 24.05.2000 - 26 N 99.969

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre; Bekanntmachung

  • VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.257

    Veränderungssperre; Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplans; Ausschluss von

  • VGH Bayern, 29.09.2005 - 1 CS 05.1959
  • VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.256

    Veränderungssperre; Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplans; Ausschluss von

  • VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.258

    Veränderungssperre; Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplans; Ausschluss von

  • VG Augsburg, 09.04.2009 - Au 5 K 08.259

    Veränderungssperre; Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplans; Ausschluss von

  • VG München, 15.01.2007 - M 8 K 06.1903
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